Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente mit Ursprungsland Tschechien oder Slowakei Antragstellern, die Einfuhren auf Grund von im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 454/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1992 erteilten Bewilligungen getätigt haben, zu erteilen.Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente mit Ursprungsland Tschechien oder Slowakei Antragstellern, die Einfuhren auf Grund von im Rahmen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1991, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1992, erteilten Bewilligungen getätigt haben, zu erteilen. (2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 12. Februar 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.Anträge gemäß Absatz eins, müssen bis spätestens 12. Februar 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
NOR12079281
Alte Dokumentnummer
N5199315396L