Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1993 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 65/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.199309.03.1995 BGBl. Nr. 65/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 65/1993

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kontingentteile werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Februar 1993 eingelangten und am 15. Februar 1993 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Als ordnungsgemäß und vollständig gelten insbesondere Anträge, denen eine Originalfaktura oder Original-pro-forma-Faktura beigeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Absatz 1 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
  3. Absatz 3,Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentteils, ist der Kontingentteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem 1. Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der Rest des Kontingentteiles ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 1. Mai 1993 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentteil erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.
  5. Absatz 5,Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung, spätestens nach Ablauf der Gültigkeit, unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingentteil zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 4 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007303

Dokumentnummer

NOR12079282

Alte Dokumentnummer

N5199315397L