Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1993Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
kommen die Vertragsparteien überein, daß bei jeder Vorlage einer Streitfrage durch ein Unternehmen an ein Schiedsgericht jede Streitpartei ihren eigenen Schiedsrichter frei wählen kann. Die Streitparteien bestimmen einvernehmlich einen Einzelschiedsrichter oder den dritten vorsitzenden Schiedsrichter.
fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Diese Schiedssprüche stellen in den Staaten beider Vertragsparteien, im Einklang mit deren innerstaatlicher Gesetzgebung, den Vollstreckungstitel dar.
Schlagworte
Handelsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12079295
Alte Dokumentnummer
N5199315510L