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Art. 10

Fassungen
ab 01.03.1993 — BGBl. Nr. 51/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.1993 BGBl. Nr. 51/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 51/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
    • Strichaufzählung
      fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
    • Strichaufzählung
      kommen die Vertragsparteien überein, daß bei jeder Vorlage einer Streitfrage durch ein Unternehmen an ein Schiedsgericht jede Streitpartei ihren eigenen Schiedsrichter frei wählen kann. Die Streitparteien bestimmen einvernehmlich einen Einzelschiedsrichter oder den dritten vorsitzenden Schiedsrichter.
    • Strichaufzählung
      fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
      Diese Schiedssprüche stellen in den Staaten beider Vertragsparteien, im Einklang mit deren innerstaatlicher Gesetzgebung, den Vollstreckungstitel dar.

Schlagworte

Handelsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10007304

Dokumentnummer

NOR12079295

Alte Dokumentnummer

N5199315510L