Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1993Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich und die Republik Kroatien behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstiger Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12079286
alte Dokumentnummer
N5199315501L