Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1993Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet wie beispielsweise
Land- und Forstwirtschaft,
unterstützen und fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau),
Umweltschutz, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,
Anlagen- und Maschinenbau,
chemoindustrielle Technologie,
Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten,
Erdöl- und Raffinerietechnologie sowie einschlägige Know-how-Vermarktung.
Schlagworte
Tierzucht, Hochbau, Anlagenbau, Erdöltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12079288
Alte Dokumentnummer
N5199315503L