Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1991 bis 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1993Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 10
Das Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt, und hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren.
Geschehen in Praia, am 19. November 1992, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12079310
Alte Dokumentnummer
N5199315554L