Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1991 bis 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1993Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 3
Die Österreichische Bundesregierung wird die kapverdische Seite bis zum 31. März jeden Jahres hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen. Weiters wird die Österreichische Bundesregierung rechtzeitig über alle Schritte zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfe informieren.
Dokumentnummer
NOR12079303
Alte Dokumentnummer
N5199315547L