Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1991 bis 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1993Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 6
Die gemäß Artikel 5 nicht zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden zum jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird - nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten - in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Developpment National eingezahlt. Die Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit bestimmt. Diese Vorhaben, die den Zielen des Nationalen Entwicklungsplans entsprechen müssen, sollen vorwiegend der Verbesserung der Infrastruktur, der landwirtschaftlichen Ertragssteigerung und Bodenamelioration, der Förderung von Gewerbe und Kleinunternehmen sowie der Schaffung produktiver Arbeitsplätze dienen. Die einzelnen Vorhaben werden im beiderseitigen Einvernehmen schriftlich festgelegt.
Schlagworte
Transportkosten
Dokumentnummer
NOR12079306
Alte Dokumentnummer
N5199315550L