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Art. 6

Fassungen
01.02.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 52/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.02.199331.12.1995 BGBl. Nr. 52/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1991 bis 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kapverden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 52/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 6

Die gemäß Artikel 5 nicht zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden zum jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird - nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten - in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Developpment National eingezahlt. Die Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit bestimmt. Diese Vorhaben, die den Zielen des Nationalen Entwicklungsplans entsprechen müssen, sollen vorwiegend der Verbesserung der Infrastruktur, der landwirtschaftlichen Ertragssteigerung und Bodenamelioration, der Förderung von Gewerbe und Kleinunternehmen sowie der Schaffung produktiver Arbeitsplätze dienen. Die einzelnen Vorhaben werden im beiderseitigen Einvernehmen schriftlich festgelegt.

Schlagworte

Transportkosten

Gesetzesnummer

10007305

Dokumentnummer

NOR12079306

Alte Dokumentnummer

N5199315550L