Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1991 bis 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1993Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 8
Vor Ablauf dieses Abkommens wird eine gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission die Ergebnisse der Maßnahmen gemäß Artikel 6 bewerten und Empfehlungen für eine allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen. Jede Seite wird mindestens einen Vertreter in diese Kommission entsenden, dessen Namen der anderen Seite auf diplomatischen Wege notifiziert werden wird.
Dokumentnummer
NOR12079308
Alte Dokumentnummer
N5199315552L