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GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang

Fassungen (Gesetz)
ab 01.02.1993 — BGBl. Nr. 40/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
01.02.199330.04.2004 BGBl. Nr. 40/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Inkrafttretensdatum

01.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE BILATERALEN AUSSENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN

StF: BGBl. Nr. 40/1993 (NR: GP XVIII RV 662 AB 783 S. 88. BR: AB 4365 S. 561.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, wurden am 25. September bzw. 27. November 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, mit 1. Februar 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien, im folgenden „Vertragsparteien” genannt, sind

  • Strichaufzählung
    vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken sowie den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
  • Strichaufzählung
    in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
  • Strichaufzählung
    in der Absicht, die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) bis zum Beitritt der Republik Slowenien zu diesem Abkommen in pragmatischer Weise im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien weiter anzuwenden,
  • Strichaufzählung
    im Einklang mit den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
  • Strichaufzählung
    ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen:

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007306

Dokumentnummer

NOR11007421

Alte Dokumentnummer

N5199315570L