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Art. 11

Fassungen
01.02.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 40/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.02.199330.04.2004 BGBl. Nr. 40/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 40/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
    • Strichaufzählung
      fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
    • Strichaufzählung
      fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche *1). Diese Schiedssprüche stellen in den Staaten beider Vertragsparteien, im Einklang mit deren innerstaatlicher Gesetzgebung, den Vollstreckungstitel dar.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,

Schlagworte

Handelsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007306

Dokumentnummer

NOR12079321

Alte Dokumentnummer

N5199315581L