Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1993Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche *1). Diese Schiedssprüche stellen in den Staaten beider Vertragsparteien, im Einklang mit deren innerstaatlicher Gesetzgebung, den Vollstreckungstitel dar.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,
Schlagworte
Handelsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12079321
Alte Dokumentnummer
N5199315581L