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Art. 13

Fassungen
01.02.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 40/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.02.199330.04.2004 BGBl. Nr. 40/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 40/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Republik Slowenien zusammentreten wird.
  2. Absatz 2,Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören u. a.
    • Strichaufzählung
      Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    • Strichaufzählung
      Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    • Strichaufzählung
      Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens,
    • Strichaufzählung
      Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007306

Dokumentnummer

NOR12079323

Alte Dokumentnummer

N5199315583L