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Art. 15

Fassungen
01.02.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 40/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.02.199330.04.2004 BGBl. Nr. 40/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 40/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1992 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007306

Dokumentnummer

NOR12079325

Alte Dokumentnummer

N5199315585L