Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1993Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).
Text
Artikel 3
Die Vertragsparteien wenden auf den beiderseitigen Warenverkehr bis zur völkerrechtlichen Inkraftsetzung der betreffenden Vereinbarungen für die Republik Slowenien jene multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen sinngemäß an, die für den Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 in Geltung waren und im Anhang angeführt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12079313
Alte Dokumentnummer
N5199315573L