Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1993Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet wie beispielsweise
Land- und Forstwirtschaft,
unterstützen und fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau),
Umweltschutz, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,
Anlagen- und Maschinenbau,
chemoindustrielle Technologie,
holzverarbeitende und Papierindustrie,
metallverarbeitende Industrie,
Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten,
Erdöl- und Raffinerietechnologie sowie einschlägige Know-how-Vermarktung.
Schlagworte
Tierzucht, Hochbau, Anlagenbau, Erdöltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12079314
Alte Dokumentnummer
N5199315574L