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Art. 5

Fassungen
01.02.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 40/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.02.199330.04.2004 BGBl. Nr. 40/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 40/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).

Text

Artikel 5

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen beitragen kann.

  1. Absatz eins,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus und den ungehinderten Reiseverkehr im Sinne der Zoll- und anderen Grenzformalitäten und -verfahren fördern.
  2. Absatz 2,Die wirtschaftliche, fachliche, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll unter Berücksichtigung der Grundsätze des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.

Schlagworte

Zollformalität, Zollverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007306

Dokumentnummer

NOR12079315

Alte Dokumentnummer

N5199315575L