Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1993Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).
Text
Artikel 5
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen beitragen kann.
(1)Absatz eins,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus und den ungehinderten Reiseverkehr im Sinne der Zoll- und anderen Grenzformalitäten und -verfahren fördern.
(2)Absatz 2,Die wirtschaftliche, fachliche, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll unter Berücksichtigung der Grundsätze des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.
Schlagworte
Zollformalität, Zollverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12079315
Alte Dokumentnummer
N5199315575L