Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1993Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen können Verrechnungen auf jede mögliche, in der internationalen Bankpraxis anerkannte Weise erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12079317
Alte Dokumentnummer
N5199315577L