Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1993Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2004,).
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2)Absatz 2,Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12079318
Alte Dokumentnummer
N5199315578L