Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1993Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden für die Zeit vom 15. April 1993 bis 31. Dezember 1993 entsprechend der Anlage 1 mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.Paragraph eins, (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden für die Zeit vom 15. April 1993 bis 31. Dezember 1993 entsprechend der Anlage 1 mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.
(2)Absatz 2,Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung eingebrachten Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
(3)Absatz 3,Die in der Anlage 1 angeführten Jahreskontingente sind in jenem Ausmaß zu verteilen, welches anteilsmäßig dem Zeitraum vom 15. April bis zum 31. Dezember 1993 entspricht.
Dokumentnummer
NOR12079327
Alte Dokumentnummer
N5199315880L