Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
03.04.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 224/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 103.04.199331.12.1993 BGBl. Nr. 224/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr von Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.04.1993BGBl. Nr. 224/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden für die Zeit vom 15. April 1993 bis 31. Dezember 1993 entsprechend der Anlage 1 mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.

  1. Absatz 2,Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung eingebrachten Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
  2. Absatz 3,Die in der Anlage 1 angeführten Jahreskontingente sind in jenem Ausmaß zu verteilen, welches anteilsmäßig dem Zeitraum vom 15. April bis zum 31. Dezember 1993 entspricht.

Gesetzesnummer

10007307

Dokumentnummer

NOR12079327

Alte Dokumentnummer

N5199315880L