Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1993Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins
Text
§ 2. (1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage 1 genannten Waren mit Ursprungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt der 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991.Paragraph 2, (1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage 1 genannten Waren mit Ursprungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt der 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991.
(2)Absatz 2,Der Nachweis einer Einfuhr im Sinne des Abs. 1 erfolgt:Der Nachweis einer Einfuhr im Sinne des Absatz eins, erfolgt:
Für Einfuhren im Rahmen des Abkommens zwischen Österreich und der EWG über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989 auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen von Amts wegen.Für Einfuhren im Rahmen des Abkommens zwischen Österreich und der EWG über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1989, auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen von Amts wegen. Für Einfuhren von Käse, welche nicht im Rahmen des Abkommens laut Ziffer 1 durchgeführt wurden, auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den Bescheiden des Milchwirtschaftsfonds von Amts wegen.
Für Einfuhren von Käse aus anderer als aus Kuhmilch durch Vorlage der zollamtlichen Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung.
(3)Absatz 3,Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr von Käse aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
Dokumentnummer
NOR12079328
Alte Dokumentnummer
N5199315881L