Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
03.04.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 224/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 303.04.199331.12.1993 BGBl. Nr. 224/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr von Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.04.1993BGBl. Nr. 224/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins

Text

Paragraph 3, (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991 keine der in Paragraph 2, erwähnten Einfuhren getätigt haben.

  1. Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10007307

Dokumentnummer

NOR12079329

Alte Dokumentnummer

N5199315882L