Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
03.04.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 224/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 403.04.199331.12.1993 BGBl. Nr. 224/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr von Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.04.1993BGBl. Nr. 224/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins

Text

Paragraph 4, (1) Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (Paragraph eins, Absatz 2,) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.

  1. Absatz 2,Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Wird auf Grund vor Ablauf der Geltungsdauer rückgelegter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatz eins, zur Verteilung zu bringen.

Gesetzesnummer

10007307

Dokumentnummer

NOR12079330

Alte Dokumentnummer

N5199315883L