Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, zur Verteilung zu bringen.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1993 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.Nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß Paragraph 3, für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1993 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
NOR12079339
Alte Dokumentnummer
N5199315893L