Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung BGBl. Nr. 162/1992 festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen der Menge der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1992, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen der Menge der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen. (2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.Anträge gemäß Absatz eins, müssen bis spätestens 30. September 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
NOR12079345
Alte Dokumentnummer
N5199315900L