Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2000Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden. Dies umfaßt auch die Zertifizierungsbefugnis nach QS-9000. Darüber hinaus erstreckt sich die Zertifizierungsbefugnis auch auf die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach EN ISO 14001 in den in der Anlage gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE Rev.1) angegebenen, durch den entsprechenden alpha-numerischen Code definierten Technologie- und Industriesektoren. Paragraph 2, Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden. Dies umfaßt auch die Zertifizierungsbefugnis nach QS-9000. Darüber hinaus erstreckt sich die Zertifizierungsbefugnis auch auf die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach EN ISO 14001 in den in der Anlage gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE Rev.1) angegebenen, durch den entsprechenden alpha-numerischen Code definierten Technologie- und Industriesektoren.
Schlagworte
Technologiesektor
Dokumentnummer
NOR12089206
Alte Dokumentnummer
N5199749298L