Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1993Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen). Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014
Dokumentnummer
NOR12079381
alte Dokumentnummer
N5199316848L