Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1993Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Aufbereitungsanlagen mit der Maßgabe, daß der Inhaber einer solchen Aufbereitungsanlage, sofern diese dem § 2 Abs. 2 nicht entspricht, nachweislich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 1993 einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 zu erteilen hat.Die Verordnung gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Aufbereitungsanlagen mit der Maßgabe, daß der Inhaber einer solchen Aufbereitungsanlage, sofern diese dem Paragraph 2, Absatz 2, nicht entspricht, nachweislich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 1993 einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zu erteilen hat.
(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 378/1976 über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 394/1990 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1976, über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1990, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014
Dokumentnummer
NOR12079383
alte Dokumentnummer
N5199316850L