Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung einer weiteren Planungsaufgabe (St. Pölten–Wels) an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 597/1995Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird die Planung eines möglichst viergleisigen Ausbaues im Abschnitt St. Pölten–Wels des Streckenabschnittes St. Pölten–Attnang/Puchheim übertragen. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat diese Planungsaufgabe nach den in der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Juli 1989 über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, BGBl. Nr. 405/1989, enthaltenen Grundsätze für die Planungen zu erfüllen.Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird die Planung eines möglichst viergleisigen Ausbaues im Abschnitt St. Pölten–Wels des Streckenabschnittes St. Pölten–Attnang/Puchheim übertragen. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat diese Planungsaufgabe nach den in der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Juli 1989 über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1989,, enthaltenen Grundsätze für die Planungen zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026
Dokumentnummer
NOR12079384
Alte Dokumentnummer
N5199316857L