Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Harmonikamacher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 553/1993Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten nach Angabe durch die Meisterprüfungskommission:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten nach Angabe durch die Meisterprüfungskommission:
Herstellen des Stimmstockes,
Aus- und Einbau einer Mechanik.
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12079394
Alte Dokumentnummer
N5199316891L