Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Harmonikamacher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 553/1993Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen: Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
Die Berechnung des Innendrucks zur Feststellung der Federkraft,
die Berechnung des Hebelarms und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Harmonikamacherhandwerk typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten).
Schlagworte
Herstellungsarbeit
Dokumentnummer
NOR12079396
Alte Dokumentnummer
N5199316893L