Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.08.1993 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 554/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.08.199331.01.2004 BGBl. Nr. 554/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger-Meisterprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.08.1993BGBl. Nr. 554/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Anreißen,
  2. Ziffer 2
    Schneiden,
  3. Ziffer 3
    Raspeln,
  4. Ziffer 4
    Feilen,
  5. Ziffer 5
    Schnitzen,
  6. Ziffer 6
    Leimen,
  7. Ziffer 7
    Oberflächenbehandlung und
  8. Ziffer 8
    Zusammenbauen.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes (Schnecke herstellen, Deckeneinlage, Zargenbiegen, F-Loch ausarbeiten mit Intarsien) dienen und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Absatz eins,, die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 22 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

10007321

Dokumentnummer

NOR12079400

Alte Dokumentnummer

N5199316898L