Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger-Meisterprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1993Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Streich- und Saiteninstrumentenerzeugerhandwerk typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten) zu umfassen. Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Streich- und Saiteninstrumentenerzeugerhandwerk typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten) zu umfassen.
Schlagworte
Streichinstrumentenerzeugerhandwerk, Herstellungsarbeit
Dokumentnummer
NOR12079402
Alte Dokumentnummer
N5199316900L