Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger-Meisterprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1993Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungs-(Werk-)Zeichnung eines Streich- und Saiteninstrumententeiles (wie Schnecke, F-Loch, Ecken-Deckeneinlage oder Boden) auf Grund einer vorgegebenen Entwurfskizze nach Angabe zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungs-(Werk-)Zeichnung eines Streich- und Saiteninstrumententeiles (wie Schnecke, F-Loch, Ecken-Deckeneinlage oder Boden) auf Grund einer vorgegebenen Entwurfskizze nach Angabe zu umfassen.
Schlagworte
Fertigungszeichnung, Werkzeichnung, Streichinstrumententeil
Dokumentnummer
NOR12079403
Alte Dokumentnummer
N5199316901L