Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.08.1993 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 561/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 314.08.199331.01.2004 BGBl. Nr. 561/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Damenkleidermacher-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.08.1993BGBl. Nr. 561/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in 45 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Gesetzesnummer

10007322

Dokumentnummer

NOR12079407

Alte Dokumentnummer

N5199316920L