Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
14.08.1993 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 561/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 914.08.199331.01.2004 BGBl. Nr. 561/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Damenkleidermacher-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.08.1993BGBl. Nr. 561/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Damenkleidermacher

Paragraph 9, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Herrenkleidermacher (Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1973) verwandte Handwerk der Damenkleidermacher hat sich auf jene für das Handwerk der Damenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Herrenkleidermacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen (Paragraph 5,) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (Paragraph 6,) und Arbeitskunde (Paragraph 7,). Außer in begründeten Ausnahmefällen darf die schriftliche Prüfung nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Gesetzesnummer

10007322

Dokumentnummer

NOR12079413

Alte Dokumentnummer

N5199316926L