Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Herrenkleidermacher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1993Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Maßnehmen und Schnittaufstellen,
Anfertigen von eingesetzten Ärmeln mit Schlitzen,
Verarbeiten von Nähten, Kanten, Verschlüssen und Säumen,
Verarbeiten von Schultern,
Anfertigen von Knopflöchern,
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Mit dem die Zulassung zur Meisterprüfung betreffenden Bescheid ist dem Prüfungswerber ein Termin bekanntzugeben, bis zu dem er der Meisterprüfungskommission mindestens drei Modellskizzen und die entsprechende Anzahl der Stoffmuster vorzulegen hat.
(4)Absatz 4,In der Einladung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber die von der Meisterprüfungskommission ausgewählte Modellskizze bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, daß er für die Ausführung der unter Abs. 2 Z 1 fallenden MeisterarbeitenIn der Einladung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber die von der Meisterprüfungskommission ausgewählte Modellskizze bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, daß er für die Ausführung der unter Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten
mitzubringen hat.
(5)Absatz 5,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 28 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12079415
Alte Dokumentnummer
N5199316929L