Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.08.1993 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 562/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.08.199331.01.2004 BGBl. Nr. 562/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Herrenkleidermacher-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.08.1993BGBl. Nr. 562/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Maßnehmen und Schnittaufstellen,
  2. Ziffer 2
    Zuschneiden,
  3. Ziffer 3
    Herrichten zur Probe,
  4. Ziffer 4
    Probieren,
  5. Ziffer 5
    Abändern,
  6. Ziffer 6
    Anfertigen von Taschen,
  7. Ziffer 7
    Anfertigen von eingesetzten Ärmeln mit Schlitzen,
  8. Ziffer 8
    Verarbeiten von Nähten, Kanten, Verschlüssen und Säumen,
  9. Ziffer 9
    Pikieren,
  10. Ziffer 10
    Verarbeiten von Schultern,
  11. Ziffer 11
    Anfertigen von Krägen,
  12. Ziffer 12
    Anfertigen von Knopflöchern,
  13. Ziffer 13
    Bügeln,
  14. Ziffer 14
    Einfüttern.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Mit dem die Zulassung zur Meisterprüfung betreffenden Bescheid ist dem Prüfungswerber ein Termin bekanntzugeben, bis zu dem er der Meisterprüfungskommission mindestens drei Modellskizzen und die entsprechende Anzahl der Stoffmuster vorzulegen hat.
  3. Absatz 4,In der Einladung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber die von der Meisterprüfungskommission ausgewählte Modellskizze bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, daß er für die Ausführung der unter Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten
    1. Ziffer eins
      eine Vorführperson,
    2. Ziffer 2
      Stoff und Zubehör
    mitzubringen hat.
  4. Absatz 5,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 28 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

10007323

Dokumentnummer

NOR12079415

Alte Dokumentnummer

N5199316929L