Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Herrenkleidermacher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1993Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Herrenkleidermacher
§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Damenkleidermacher (§ 94 Z 44 GewO 1973) verwandte Handwerk der Herrenkleidermacher hat sich auf jene für das Handwerk der Herrenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Damenkleidermacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).Paragraph 9, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Damenkleidermacher (Paragraph 94, Ziffer 44, GewO 1973) verwandte Handwerk der Herrenkleidermacher hat sich auf jene für das Handwerk der Herrenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Damenkleidermacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Außer in begründeten Ausnahmefällen darf die schriftliche Prüfung nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen (Paragraph 5,) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (Paragraph 6,) und Arbeitskunde (Paragraph 7,). Außer in begründeten Ausnahmefällen darf die schriftliche Prüfung nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12079422
Alte Dokumentnummer
N5199316936L