Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1993Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000, Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000,,
Art. I) nicht mehr anwendbar.Artikel römisch eins,) nicht mehr anwendbar.
Text
§ 1. Die nachstehend angeführten Sachgüter werden von der Verpflichtung zur Preisauszeichnung, soweit sie dieser nach dem Preisauszeichnungsgesetz unterliegen, ausgenommen: Paragraph eins, Die nachstehend angeführten Sachgüter werden von der Verpflichtung zur Preisauszeichnung, soweit sie dieser nach dem Preisauszeichnungsgesetz unterliegen, ausgenommen:
Juwelen und Edelmetallgegenstände mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 000 S,
Münzen und Briefmarken, die vor dem Jahre 1945 in Umlauf gebracht wurden,
Pelzwaren mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 000 S,
Orientteppiche mit einem Verkaufpreis (Anm.: richtig: Verkaufspreis) von mehr als 40 000 S.Orientteppiche mit einem Verkaufpreis Anmerkung, richtig: Verkaufspreis) von mehr als 40 000 S.
Dokumentnummer
NOR12079423
Alte Dokumentnummer
N5199317007L