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Art. 1

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 664/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.199330.09.1994 BGBl. Nr. 664/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 664/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

  1. Ziffer eins
    Das verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 wird um ein zusätzliches Jahr vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 1993 verlängert.
  2. Ziffer 2
    Es wird eine für alle Mitglieder offene Arbeitsgruppe eingerichtet, um eine weitreichende Prüfung aller Vorschläge und Ideen für eine zukünftige internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten durchzuführen und darüber in der ersten ordentlichen Tagung des Rates im Kaffeejahr 1991/92 und in jedem Fall nicht später als in der ersten Woche im April 1992 zu berichten. Auf der Grundlage dieses Berichtes entscheidet der Rat über die Verhandlung eines neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens mit der Absicht, diese bis spätestens 31. Dezember 1992 abzuschließen.
  3. Ziffer 3
    Das verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 bleibt ab 1. Oktober 1992 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Resolution zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, welche dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bis 25. September 1992 in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen ihre Annahme dieser weiteren Verlängerung notifiziert haben, wenn diese Vertragsparteien an diesem Tag mindestens zwanzig Ausfuhrmitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Ausfuhrmitglieder und mindestens zehn Einfuhrmitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Einfuhrmitglieder vertreten. Für diesen Zweck werden die Stimmen per 1. Juli 1992 berechnet. Diese Notifikationen sind vom Oberhaupt des Staates oder der Regierung oder dem Minister für auswärtige Angelegenheiten zu unterzeichnen oder unter einer von einem der Vorerwähnten unterzeichneten Vollmacht abzugeben. Im Fall einer internationalen Organisation ist die Notifikation von einem in Übereinstimmung mit den Regeln der Organisation ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen oder unter einer von einem solchen Vertreter unterzeichneten Vollmacht abzugeben.
  4. Ziffer 4
    Die eine Verpflichtung zur Fortsetzung der vorläufigen Anwendung des verlängerten Übereinkommens enthaltende Notifikation einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen, welche bis 25. September 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einlangt, wird in ihrer Wirksamkeit gegenüber einer Annahmeerklärung der weiteren Verlängerung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 als gleichwertig angesehen. Eine solche Vertragspartei genießt alle Rechte und übernimmt alle Verpflichtungen eines Mitgliedes. Wenn jedoch bis zum 31. März 1993 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen keine formelle Annahmeerklärung der weiteren einjährigen Verlängerung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 eingelangt ist, scheidet eine Vertragspartei an diesem Tag von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
  5. Ziffer 5
    Jede Vertragspartei des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983, die keine der in den Absätzen 3 und 4 dieser Resolution vorgesehenen Annahmeerklärungen abgegeben hat, kann bis zum 31. März 1993 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt unter der Bedingung beitreten, daß die Vertragspartei sich mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde verpflichtet, alle ihre früheren Verpflichtungen nach dem Übereinkommen rückwirkend ab 1. Oktober 1992 zu erfüllen.
  6. Ziffer 6
    Falls die Erfordernisse für das Inkraftbleiben des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieser Resolution nicht erfüllt sind, treten jene Regierungen, welche die Annahme oder vorläufige Anwendung einer solchen weiteren Verlängerung notifiziert haben, zusammen, um zu beschließen:
    1. Litera a
      ob das Übereinkommen unter ihnen in Kraft bleiben sollte und gegebenenfalls die Bedingungen für die fortdauernde Tätigkeit der Organisation festzulegen; oder
    2. Litera b
      ob in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 4 des Übereinkommens Vorkehrungen für die Liquidation der Organisation getroffen werden sollten.
  7. Ziffer 7
    Der Exekutivdirektor wird ersucht, diese Resolution dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10007327

Dokumentnummer

NOR12079428

Alte Dokumentnummer

N5199317072L