Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
Artikel 1
Ziele des Übereinkommens
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992, nachstehend als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet, zielt gemäß der von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) verabschiedeten Entschließung 93 (IV) darauf ab, Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992, nachstehend als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet, zielt gemäß der von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) verabschiedeten Entschließung 93 (römisch vier) darauf ab,
die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Zuckerwirtschaft und der damit zusammenhängenden Fragen zu intensivieren;
als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über Zucker und über Möglichkeiten zur Förderung der Weltzuckerwirtschaft zu dienen;
den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und andere Süßungsmittel zu erleichtern;
die Zuckernachfrage insbesondere für neue Zwecke zu fördern.
Schlagworte
Handelskonferenz
Dokumentnummer
NOR12079462
Alte Dokumentnummer
N5199317156L