Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 10
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab.
Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
von zwei oder mehr Mitgliedern mit insgesamt mindestens 250 Stimmen gemäß Artikel 11 sowie Artikel 25
oder vom Verwaltungsausschuß
beantragt wird.
Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens dreißig Tage im
voraus angezeigt, außer in dringenden Fällen, in denen die Tagung mindestens zehn Tage im voraus anberaumt werden muß.
Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht
der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedstaates an einem anderen Ort als den Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Dokumentnummer
NOR12079471
Alte Dokumentnummer
N5199317165L