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Art. 10

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1019.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 10

Tagungen des Rates

  1. Ziffer eins
    Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab.
  2. Ziffer 2
    Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
    1. Litera a
      von fünf Mitgliedern,
    2. Litera b
      von zwei oder mehr Mitgliedern mit insgesamt mindestens 250 Stimmen gemäß Artikel 11 sowie Artikel 25
    3. Litera c
      oder vom Verwaltungsausschuß
beantragt wird.
  1. Ziffer 3
    Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens dreißig Tage im
voraus angezeigt, außer in dringenden Fällen, in denen die Tagung mindestens zehn Tage im voraus anberaumt werden muß.
  1. Ziffer 4
    Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht
der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedstaates an einem anderen Ort als den Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079471

Alte Dokumentnummer

N5199317165L