Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 11
Stimmen
Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfügen die Mitgliedstaaten über insgesamt 2000 Stimmen, die gemäß Artikel 25 verteilt werden.
Wird einem Mitglied gemäß Artikel 26 dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen, werden seine Stimmen auf die übrigen Mitglieder verteilt, und zwar entsprechend deren nach Artikel 25 festgelegten Anteilen. Dasselbe Verfahren gilt, wenn das Mitglied sein Stimmrecht wiedererlangt, wobei es dann in die Verteilung einbezogen wird.
Dokumentnummer
NOR12079472
Alte Dokumentnummer
N5199317166L