Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 12
Abstimmungsverfahren des Rates
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm nach Artikel 11 und Artikel 25 zustehenden Stimmen abzugeben. Es kann seine Stimmen nicht teilen.
Durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Mitglied ein anderes Mitglied ermächtigen, auf einer Sitzung oder auf Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Eine Durchschrift dieser Ermächtigungen wird von einem Vollmachtenprüfungsausschuß geprüft, der gegebenenfalls nach der Geschäftsordnung des Rates eingesetzt wird.
Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied ermächtigt worden ist, die Stimmen des ermächtigenden Mitglieds nach Artikel 11 abzugeben, gibt diese im Rahmen der Ermächtigung und gemäß Absatz 2 dieses Artikels ab.
Dokumentnummer
NOR12079473
Alte Dokumentnummer
N5199317167L