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Art. 13

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1319.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 13

Beschlüsse des Rates

  1. Ziffer eins
    Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates werden grundsätzlich einvernehmlich gefaßt bzw. abgegeben. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse und Empfehlungen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern dieses Übereinkommen hierfür nicht die besondere Abstimmung vorsieht.
  2. Ziffer 2
    Bei der Berechnung der für einen Beschluß des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt; zudem gelten diese Mitglieder nicht als „abstimmend'' im Sinne der Begriffsbestimmung 4 bzw. 5 des Artikels 2. Nimmt ein Mitglied Artikel 12 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt ein solches Mitglied im Hinblick auf Absatz 1 als anwesend und an der Abstimmung teilnehmend.
  3. Ziffer 3
    Alle auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079474

Alte Dokumentnummer

N5199317168L