Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 13
Beschlüsse des Rates
Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates werden grundsätzlich einvernehmlich gefaßt bzw. abgegeben. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse und Empfehlungen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern dieses Übereinkommen hierfür nicht die besondere Abstimmung vorsieht.
Bei der Berechnung der für einen Beschluß des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt; zudem gelten diese Mitglieder nicht als „abstimmend'' im Sinne der Begriffsbestimmung 4 bzw. 5 des Artikels 2. Nimmt ein Mitglied Artikel 12 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt ein solches Mitglied im Hinblick auf Absatz 1 als anwesend und an der Abstimmung teilnehmend.
Alle auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.
Dokumentnummer
NOR12079474
Alte Dokumentnummer
N5199317168L