Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
Der Rat hält die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für den internationalen Handel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
Der Rat kann ferner alle geeigneten Maßnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu den internationalen Organisationen von Zuckererzeugern, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten.
Schlagworte
Ernährungsorganisation, Handelskonferenz, Zuckerhändler,
Zuckerverarbeiter
Dokumentnummer
NOR12079475
Alte Dokumentnummer
N5199317169L