Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 15
Verhältnis zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Die Organisation nutzt alle Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe.
Bei der Durchführung eines Vorhabens gemäß Absatz 1 dieses Artikels tritt die Organisation weder als ausführendes Organ auf, noch haftet sie finanziell für Zusicherungen einzelner Mitglieder oder anderer Stellen. Kein Mitglied ist kraft seiner Organisationsmitgliedschaft für Darlehens- oder Kreditverbindlichkeiten anderer Mitglieder oder Stellen in Verbindung mit solchen Vorhaben haftbar.
Schlagworte
Darlehensverbindlichkeit
Dokumentnummer
NOR12079476
Alte Dokumentnummer
N5199317170L