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Art. 17

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1719.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 17

Beschlußfähigkeit des Rates

Der Rat ist auf jeder Sitzung beschlußfähig, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und die Anwesenden gemäß Artikel 11 und Artikel 25 mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder innehaben. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag oder im Verlauf einer Tagung in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlußfähig, so wird der Rat sieben Tage später einberufen; er ist dann während der übrigen Zeit der Tagung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und die Anwesenden gemäß Artikel 11 und Artikel 25 mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen aller Mitglieder innehaben. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079478

Alte Dokumentnummer

N5199317172L