Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 17
Beschlußfähigkeit des Rates
Der Rat ist auf jeder Sitzung beschlußfähig, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und die Anwesenden gemäß Artikel 11 und Artikel 25 mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder innehaben. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag oder im Verlauf einer Tagung in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlußfähig, so wird der Rat sieben Tage später einberufen; er ist dann während der übrigen Zeit der Tagung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und die Anwesenden gemäß Artikel 11 und Artikel 25 mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen aller Mitglieder innehaben. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Dokumentnummer
NOR12079478
Alte Dokumentnummer
N5199317172L