Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1819.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch fünf

VERWALTUNGSAUSSCHUSS

Artikel 18

Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses

  1. Ziffer eins
    Der Verwaltungsausschuß setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen:
    10 davon vertreten in der Regel die 10 Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Jahr den größten Finanzbeitrag leisten; 8 Mitglieder werden aus den verbleibenden Ratsmitgliedern gewählt.
  2. Ziffer 2
    Sofern von den Mitgliedern, die in dem betreffenden Jahr den größten Finanzbeitrag leisten, eines oder mehrere nicht automatisch in den Verwaltungsausschuß berufen werden möchten, können die vakanten Ausschußsitze mit Mitgliedern besetzt werden, die den jeweils nächstkleineren Finanzbeitrag leisten bzw. mit Mitgliedern, die sich der Wahl stellen. Nach Benennung dieser
10 Verwaltungsausschußmitglieder werden aus der Mitte der verbleibenden Ratsmitglieder weitere 8 Ausschußmitglieder gewählt.
  1. Ziffer 3
    Die Wahl der zusätzlichen 8 Mitglieder erfolgt jährlich mit den Stimmen gemäß Artikel 11 und Artikel 25. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bestellten Verwaltungsausschußmitglieder sind bei dieser Wahl nicht stimmberechtigt.
  2. Ziffer 4
    Ein Mitglied kann nur dann in den Verwaltungsausschuß gewählt werden, wenn es gemäß Artikel 26 seinen Beitrag entrichtet hat.
  3. Ziffer 5
    Jedes Verwaltungsausschußmitglied benennt einen Vertreter und gegebenenfalls zusätzlich einen oder mehrere Stellvertreter und Berater. Ferner können alle Ratsmitglieder an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilnehmen und genießen Rederecht.
  4. Ziffer 6
    Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils ein Jahr. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt; Wiederwahl ist zulässig. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung.
  5. Ziffer 7
    Der Verwaltungsausschuß tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen.
  6. Ziffer 8
    Der Verwaltungsausschuß tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern er nicht etwas anderes beschließt. Tagt der Verwaltungsausschuß auf Einladung eines Mitgliedes an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079479

Alte Dokumentnummer

N5199317173L