Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 19
Wahl des Verwaltungsausschusses
Die Mitglieder, die aus den Mitgliedstaaten stammen, die in dem betreffenden Jahr den größten Finanzbeitrag leisten und die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absätze 1 und 2 benannt wurden, werden in den Ausschuß berufen.
Die Wahl der acht zusätzlichen Verwaltungsausschußmitglieder erfolgt im Rat. Jedes wahlberechtigte Mitglied gemäß Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 11 und Artikel 25 zustehen, für einen einzigen Kandidaten ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 12 Absatz 2 ermächtigt ist, können auch für einen anderen Bewerber abgegeben werden. Die acht Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt.
Wird einem Mitglied des Verwaltungsausschusses die Ausübung seines Stimmrechts nach einer der diesbezüglichen Vorschriften dieses Übereinkommens entzogen, so kann jedes Mitglied, das seine Stimme für dieses Mitglied abgegeben oder seine Stimme nach diesem Artikel diesem Mitglied übertragen hat, während der Dauer des Entzugs seine Stimmen jedem anderen Mitglied des Ausschusses übertragen.
Gehört ein gemäß Artikel 18 Absätze 1 oder 2 benanntes Verwaltungsausschußmitglied nicht mehr der Organisation an, so wird es durch das Mitglied ersetzt, das den jeweils nächst kleineren Finanzbeitrag leistet und sich der Wahl stellt; gegebenenfalls wird ein zusätzliches Mitglied in den Ausschuß berufen. Gehört ein in den Ausschuß gewähltes Mitglied nicht mehr der Organisation an, so wird dieses Mitglied durch Neuwahl ersetzt. Jedes Mitglied, das seine Stimme für das nicht mehr der Organisation angehörende Ausschußmitglied abgegeben oder diesem übertragen hat und nicht für das zur Besetzung der freien Stelle gewählte Mitglied stimmt, kann seine Stimme einem anderen Mitglied des Ausschusses übertragen.
Unter besonderen Umständen kann ein Mitglied nach Konsultierung des Verwaltungsausschußmitglieds, dem es seine Stimme gegeben oder gemäß diesem Artikel übertragen hat, diesem Mitglied für die übrige Zeit des Jahres seine Stimmen entziehen. Es kann diese Stimmen einem anderen Verwaltungsausschußmitglied übertragen, dem es sie jedoch für die restliche Zeit des Jahres nicht mehr entziehen kann. Das Verwaltungsausschußmitglied, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält für die restliche Zeit des betreffenden Jahres seinen Sitz im Verwaltungsausschuß. Maßnahmen auf Grund dieses Absatzes werden wirksam, sobald der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses davon schriftlich unterrichtet worden ist.
Dokumentnummer
NOR12079480
Alte Dokumentnummer
N5199317174L